Jugendordnung des ASV Rostiger Haken Owschlag e.V.
§ 1 Organisation
Die Jugendgruppe des ASV Rostiger Haken Owschlag e.V. führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Jugendgruppe ist Bestandteil des ASV Rostiger Haken Owschlag e.V. (Hauptverein). Es gelten für alle Jugendlichen die Bestimmungen der Vereinssatzung sowie Sonderregelungen des Vereins, sofern sie durch diese Ord- nung nicht geändert werden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend lediglich die männliche Schriftform verwendet.
§2 Leitung
Die Leitung der Jugendgruppe nachfolgend (Jugendleitung) obliegt dem: Jugendwart und dessen 1. Stellvertreter.
Sie sind ständige Mitglieder des erweiterten Vorstandes des Hauptvereins und ge- genüber dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins einzelvertretungsberechtigt und rechenschaftspflichtig.
Weitere Betreuer, Übungsleiter, Jugendgewässerwart, Jugendschriftführer etc. kön- nen durch die Leitung der Jugendgruppe berufen werden. Diese sind keine ständigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes des Hauptvereins.
§3 Aufgaben und Ziele
Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist es, die Jugendlichen zu waidgerechten Sport- anglern zu erziehen, zu schulen und zu betreuen. Die Jugendgruppe verfolgt aus- schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch Förderung des Angelsports und des Naturschutzgedankens. Des Weiteren soll das gegenseitige
Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend geför- dert werden.
Die Jugendgruppe wahrt in ihren Zielen parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität.
Aufgaben der Jugendarbeit sind:
Fisch- und Gewässerkunde, Hegefischen, Umwelt- und Naturschutz, gemeinsames Jugendangeln und Jugendvereinsveranstaltungen, Gerätekunde, Investitionen für den Jugendbereich, Begegnung mit anderen Jugendgruppen sowie Hege- / Be- satzmaßnahmen am Vereinsgewässer.
§4 Mitgliedschaft
Als Jugendliche gelten alle Mädchen und Jungen bis zum vollendeten 18. Lebens- jahr.
Mitglied kann jeder männliche oder weibliche Jugendliche ab 10 Jahren werden. Hierzu sind die Zustimmung des Erziehungsberechtigten und eine Erklärung auf Übernahme der Aufsichtspflicht und Haftung während des Aufenthaltes an den Ver- einsgewässern und Vereinsveranstaltungen notwendig.
Für Jugendliche unter 12 Jahren ist das Angeln nur unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers erlaubt.
§ 5 Fischereischeinprüfung
Jugendliche ohne Fischereischeinprüfung sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Erreichen des 12. Lebensjahres, die Fischereischeinprüfung erfolgreich abzu- legen.
§ 6 Jugendkonto
Die Jugendgruppe verfügt über ein eigenes Girokonto (Jugendkonto), das der Kas- senführung des 1. Kassenwartes des Hauptvereins obliegt.
Einzelne Aufgaben im Rahmen einer ordentlichen Kassenführung wurden durch den geschäftsführenden Vorstand auf die Jugendgruppenleitung übertragen. Diese um- fassen die Erhebung und Kontrolle der regelmäßigen Mitgliedsbeiträge sowie die Beantragung von Zuschüssen.
Zur Förderung der Jugendarbeit wird der Jugendleitung Kontovollmacht durch den geschäftsführenden Vorstand eingeräumt. Über die Verwendung der Jugendmittel verfügt die Jugendgruppenleitung eigenständig, im Rahmen ihrer Aufgaben. Alle Ausgaben sind mit Rechnungen und Quittungen zu belegen.
Investitionen über 500,- € sind im Vorwege mit dem geschäftsführenden Vorstand des Hauptvereins abzustimmen.
Dem 1. Kassenwart des Hauptvereins ist durch die Jugendgruppenleitung in regel- mäßigen Abständen die ordentliche Kassenführung anzuzeigen.
Die Mittel des Jugendkontos dürfen nur für die Erfüllung der unter § 3 genannten
Aufgaben verwendet werden.
Die Verwendung der Jugendmittel wird von den Kassenprüfern des Vereins jährlich überwacht und geprüft.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Kinder und Jugendliche (sog. Schülerbeitrag) wird vom geschäftsführenden Vorstand mit Genehmigung der Jahreshauptversammlung des Hauptvereins festgesetzt.
§ 8 Sonstiges
Bei Eintritt in den Verein ist dem Jugendlichen ein Exemplar der Jugendordnung auszuhändigen.
Diese Jugendordnung ist kein Teil der Satzung des ASV Rostiger Haken Owschlag e.V. und unterliegt demnach nicht den für Satzungsänderungen maßgebenden Bestimmungen. Sie kann jederzeit nach Bedarf geändert oder aufgehoben werden, wenn die Jahreshauptversammlung des Hauptvereins dieses beschließt.
§ 9 Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt mit Beschluss der Hauptversammlung vom 31.01.2014 in Kraft